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   BGH, 16.02.2021 - 2 StR 323/20   

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https://dejure.org/2021,21856
BGH, 16.02.2021 - 2 StR 323/20 (https://dejure.org/2021,21856)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2021 - 2 StR 323/20 (https://dejure.org/2021,21856)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2021 - 2 StR 323/20 (https://dejure.org/2021,21856)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 307
  • StV 2022, 12
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.12.2012 - 1 StR 415/12

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit der Weisung:

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 2 StR 323/20
    Dies steht zwar der Annahme einer hinreichend bestimmten Weisung nicht im Wege (BGHSt 58, 72, 74), erfordert aber, dass der Tatrichter die vom Bewährungshelfer in Ausfüllung des gerichtlichen Beschlusses festgesetzten Termine mitteilt und zudem darlegt, dass der Angeklagte durch Schreiben oder sonstige Benachrichtigung davon Kenntnis genommen hat.

    Maßgeblich für den Verstoß gegen eine wirksam erteilte Weisung ist lediglich die Nichtbefolgung des in dem gerichtlichen Beschluss verlangten Verhaltens (BGHSt 58, 72, 75).

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 2 Ws 310/23

    Bestimmtheitsanforderungen an eine Meldeweisung im Rahmen der Führungsaufsicht

    Der Senat hält im Lichte dieser Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die vorliegend erteilte Vorstellungsweisung, die innerhalb eines eng bemessenen Zeitraums (monatlich) eine Untergrenze ("mindestens einmal monatlich") und eine Obergrenze ("maximal dreimal monatlich") festlegt, für hinreichend bestimmt (so auch: OLG Bamberg, Beschluss vom 15.03.2012 - 1 Ws 138/12 -, BeckRS 2012, 17450; BayObLG, Beschluss vom 23.10.2020 - 203 StRR 414/20 -, BeckRS 2020, 35129; vgl. auch BGH NStZ-RR 2021, 307; a.A. KG, Beschluss vom 11.12.2019, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2023, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2019 - III-1 Ws 495/19 -, juris).

    Denn die gerichtliche Weisung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer vom Gericht vorgegebenen exakten Frequenz bei einem Bewährungshelfer zu melden, kann durch diesen jedenfalls zulasten des Verurteilten nicht abgeändert werden (vgl. BGH, NStZ-RR 2021, 307), weshalb - etwa bei einem phasenweise erhöhten Betreuungsbedarf aufgrund von Umständen in der Person des Verurteilten, die bei Erteilung der gerichtlichen Weisung noch nicht absehbar waren - jeweils die gerichtliche Weisung angepasst werden müsste.

  • BGH, 08.03.2023 - 6 StR 511/22

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Verstoßes gegen Weisungen während der

    Aus den bislang getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht hinreichend deutlich, dass auch diese weitere Weisung strafbewehrt war und der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 - 2 StR 323/20; NStZ-RR 2021, 307 vom 8. September 2016 - 1 StR 377/16; vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15).
  • OLG Dresden, 15.11.2022 - 2 Ws 325/22

    1. Bei einer Meldeverpflichtung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB für den Fall

    Die Festlegung des konkreten Termins innerhalb der in dem gerichtlichen Anordnungsbeschluss festgelegten Periode (etwa "einmal im Monat") kann dem Bewährungshelfer überlassen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 bzgl. Weisungen nach § 56c StGB; BGHSt 58, 72 ff.; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 2 StR 323/20 -, juris).
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